Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/27#abs-1 (1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/27#abs-2 (2) Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
Der Leiter der Krankenhausapotheke ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/27#abs-3 (3) Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker vertreten werden. Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/27#abs-4 (4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 27 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 24/11Krankenhausapotheke; Entfernung zwischen Apotheke und KrankenhausZitiert von 6
- VG Magdeburg, 25.01.2017 – 3 A 42/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- VG Magdeburg, 27.04.2016 – 3 B 48/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.