Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 24/11Krankenhausapotheke; Entfernung zwischen Apotheke und KrankenhausZitiert von 6
- VG Magdeburg, 25.01.2017 – 3 A 42/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- VG Magdeburg, 27.04.2016 – 3 B 48/16Zitiert von 5
4 Entscheidungen zu § 27 ApBetrO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/27#abs-1 (1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/27#abs-2 (2) Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
Der Leiter der Krankenhausapotheke ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/27#abs-3 (3) Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker vertreten werden. Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/27#abs-4 (4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.